- Steuerschuld
- I. Abgabenordnung:Die vermögensrechtliche Verpflichtung des ⇡ Steuerschuldners im ⇡ Steuerschuldverhältnis, den Steueranspruch des Steuerberechtigten zu erfüllen.- 1. Entstehung: Die St. entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das jeweilige Einzelsteuergesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO).- 2. Erlöschen: Die St. erlischt durch ⇡ Zahlung, ⇡ Aufrechnung, Billigkeitserlass (⇡ Steuererlass), ⇡ Verjährung oder durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen (§ 47 AO).- 3. Zurechnungssubjekt: Wer die St. zu erfüllen hat, wer Steuerschuldner ist, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen (§ 43 AO). Der Steuerschuldner muss steuerrechtsfähig sein, d.h. Träger steuerlicher Rechte und Pflichten sein können. Handlungsfähigkeit bzw. steuerliche Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.II. Erbschaftsteuer:1. St. sind abzugsfähig, soweit sie vom Erblasser stammen (Nachlassverbindlichkeiten).
Lexikon der Economics. 2013.